Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

der Firma W + V  Genetics GmbH Oststr. 12, 48341 Altenberge

 -kurz  Genetics  GmbH-

 

1.Geltungsbereich

(1)   Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich für alle Rechtsgeschäfte der Genetics GmbH und dem Vertragspartner. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.  Abweichende Bedingungen des Vertragspartners sind für die  Genetics  GmbH unverbindlich, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.  Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

(2)   Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn  die Genetics  GmbH bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muß den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Genetics GmbH absenden.

(3)   Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nach Bekanntgabe in der jeweils aktuellen Fassung und ersetzen alle bisherigen Bedingungen.  Sie gelten auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte.

 

 2. Vertragsschluss

(1)   Wenn Verträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens  der  Genetics  GmbH massgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die Genetics GmbH in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen.

(2)   Angaben in der Bestellung- und Auftragsbestätigung zum Produktionsbetrieb bei der Lieferung von Zucht- und Nutzvieh sind nicht verbindlich. Abweichungen sind für beide Vertrags-parteien  zulässig.

 

 3. Einkauf

a) Anlieferung

(1)    Die Genetics GmbH verwertet das angelieferte Vieh im eigenen Namen  und für eigene Rechnung.  Mit der Übergabe kann die  Genetics GmbH über die Tiere frei im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und eigenverantwortlich verfügen.  Die Genetics  GmbH  ist berechtigt, nach ihrer Entscheidung eine andere Verwertungsart zu wählen.  Bei Tätigwerden der Genetics GmbH als Kommissionär gelten die Bestimmungen der §§ 383 ff. HGB. Weisungen des  Kommittenten gelten nur, soweit sie schriftlich erfolgen. Als Verkaufskommissionär steht der zur Sicherung ausbedungene Eigentumsvorbehalt der Genetics GmbH zu.  Diese ist jederzeit berechtigt, die Forderung aus dem Kommissionsgeschäft einzuziehen.

(2)    Der Anlieferer hat das zur Verwertung bestimmte Vieh in futterleerem (nüchternem) Zustand unter Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften ab Hof bereit zu stellen, soweit nichts anderes vereinbart.

(3)    Der Anlieferer hat die gesetzlichen Anforderungen der Kennzeichnung und der Meldung des angelieferten Viehs einzuhalten. Die entsprechenden Dokumente (z. B. Tierpass) werden vom Anlieferer ordnungsgemäß beigebracht.

 

b) Nutz- und Zuchtvieh

(1)   Die Gefahr des Unterganges bzw. der Beschädigung geht im Nutz- und Zuchtviehbereich mit der Übergabe bzw. bei Auktionen mit dem Zuschlag auf die  Genetics GmbH über.  Übergabeort ist der Produktionsbetrieb. Der Transport erfolgt, auch wenn dieser durch die Genetics GmbH oder in deren Auftrag erfolgt, zu Lasten des Käufers. Die Mängelhaftung bleibt hierdurch unberührt.  Der Lieferant sichert zu, dass das angelieferte Nutz- und Zuchtvieh

– normale Gesundheit, normale Zuchttauglichkeit sowie Seuchenfreiheit aufweist,

– frei ist von z. B. Binnenebrigkeit, Zwittrigkeit, Afterlosigkeit, Gebärmuttervorfall,
Euterviertelausfall,

– aus einem amtlich als gesund anerkannten Bestand stammt,

– keine dem Lieferanten bekannten Mängel aufweist, die die Nutzungsmöglichkeit wesentlich
beeinträchtigen.

 

 4. Verkauf

a) Lieferung

Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart wurde. Große Hitze, Frost oder Frostgefahr entbinden von der Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins bis zum Eintritt geeigneter Witterung. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die Genetics GmbH den Vertragspartner unverzüglich unterrichten.

(1)   Die Genetics GmbH ist berechtigt, auch Teilleistungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.

(2)   Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Bestriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände –auch bei Lieferanten der Genetics GmbH- unmöglich oder im Sinne des § 275 Abs. 2 BGB übermäßig erschwert, so wird die  Genetics GmbH für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht entbunden.  Dies berechtigt die Genetics GmbH auch vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.  Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Genetics  GmbH seitens ihrer Vorlieferanten ist die Genetics  GmbH von ihren Leistungsverpflichtungen gegenüber Unternehmen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen  zur Erfüllung ihrer Leistungspflicht getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat.  Sie verpflichtet sich in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet.  Die Genetics GmbH wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers  unverzüglich erstatten.

(3)   Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen können von der Genetics GmbH dem Entgelt zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als ein Monat nach Vertragsabschluss  erfolgt.

(4)   Gefahr und Haftung für gekaufte lebende Tiere gehen mit Übergabe auf den Vertragspartner über, bei Auktionen mit Zuschlag.

(5)   Der Versand –auch innerhalb desselben Versandortes- erfolgt auf Kosten des Vertragspartners, es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen der Genetics GmbH befördert. Bei Versand  an einen Unternehmer –auch von einem dritten Ort- trägt dieser die Gefahr, dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Die Genetics GmbH wählt die Versendungsart, sofern der Vertragspartner keine besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen  schließt die Genetics GmbH auf Wunsch des  Vertragspartners in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.

 

b) Mängelrügen

(1)   Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer anderen Ware als der bestellten können Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 24 Std. nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend machen.

(2)   Der Unternehmer muß die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z. B. Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Genetics GmbH gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.

(3)   Mängelrügen berechtigen den Unternehmer nur zur Minderung.

5. Mängelansprüche

Die  Genetics GmbH haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen des § 309 Nr. 7 a und b, 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB für Mängelansprüche ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen/Tiere. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen/Tieren, außer in den Fällen des § 309 Nr. 7 a und b BGB, ausgeschlossen. Die Genetics GmbH haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.

 

 6. Abtretung

Für den Fall, dass die Genetics GmbH keine eigene Verpflichtung trifft und der Vertragspartner einen Schaden hat, für den der Vorlieferant  (Anlieferer) gegenüber der Genetics GmbH wegen Verletzung der gesetzlichen Anforderungen der Kennzeichnung und Meldung des angelieferten Viehs, insbesondere gemäß Rindfleisch-Etikettierungsregelungen und Viehverkehrsordnung oder wegen Verletzung der Verpflichtung, die angelieferten Schlachttiere frei von lebensmittelrechtlich nicht zulässigen Wirkstoffen und ohne Verabreichung verbotener oder nicht zugelassener Stoffe sowie unter Einhaltung der Wartefristen nach Anwendung zugelassener pharmakologisch Wirkstoffe zu liefern, einzustehen hat, tritt die Genetics GmbH bereits heute ihre diesbezüglichen Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vorlieferanten an den Vertragspartner ab.

 

Die  Genetics GmbH läßt sich von Vorlieferanten von Nutz- und Zuchtvieh versichern, dass das angelieferte Nutz- und Zuchtvieh

(a)    normale Gesundheit, normale Zuchttauglichkeit sowie Seuchenfreiheit aufweist,

(b)   frei ist von z. B. Binnenebrigkeit, Zwittrigkeit, Afterlosigkeit, Gebärmuttervorfall, Euterviertelausfall,

(c)    aus einem amtlich als gesund anerkannten Bestand stammt,

(d)   keine dem Lieferanten bekannten Mängel aufweist, die die Nutzungsmöglichkeit wesentlich beeinträchtigen.

 

Für den Fall, dass  die Genetics GmbH keine eigene Verpflichtung trifft und der Vertragspartner einen Schaden hat, für den der Vorlieferant (Anlieferer) wegen Verletzung  dieser Versicherung  gegenüber der Genetics GmbH einzustehen hat, tritt diese bereits heute ihre diesbezüglichen Schadenersatzansprüche gegenüber dem Anlieferer an den Vertragspartner ab.

 

 7.  Abrechnung und Zahlung

a)  Einkauf

(1)   Falls nichts anderes vereinbart ist, erteilt die  Genetics GmbH über jeden Einkauf eine Gutschrift, die dem Anlieferer  alsbald nach Anlieferung übersandt bzw. ausgehändigt wird.  Der Anlieferer hat die Gutschrift unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere auch im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz zu überprüfen. Beanstandungen der Gutschrift sind der Genetics GmbH spätestens binnen 14 Tagen nach Erhalt mitzuteilen. Der Ausweis eines falschen Steuersatzes ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen.  Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Anlieferer der Genetics GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet.

(2)   Der Anlieferer ist verpflichtet, einen Wechsel in der Besteuerungsart unverzüglich anzuzeigen. Ist der Anlieferer zum offenen Steuerausweis nicht berechtigt, so hat er die Genetics GmbH die von dieser in der Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer zu erstatten.  In der Gutschrift zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge sind an die Genetics GmbH zu erstatten, die danach eine berichtigte Gutschrift über die Lieferung erteilt.

 

b) Verkauf

(1)   Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferung und Leistung der Genetics GmbH ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung und Leistung berechnet.

(2)   Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber.

(3)   Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der  Genetics GmbH, sondern erst die endgültige Einlösung als Zahlung.

(4)   Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers¸sie sind sofort fällig.

 

 

8. Preisfestsetzung

 Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist die Genetics GmbH berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.

 

 

9. Leistungsstörungen

 (1)   Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht.  Die Genetics GmbH kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandener Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.

(2)   Während des Verzuges hat der Verbraucher Verzugszinsen von 5 %, der Unternehmer Verzugszinsen von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten, ebenso die Möglichkeit aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen. Die Genetics GmbH kann Vorauszahlungen, Teilvorauszahlungen oder Übergabe gegen Barzahlung verlangen.

(3)   Bei Annahmeverzug  des Vertragspartners kann die  Genetics GmbH die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners  bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.

(4)   Die  Genetics  GmbH kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.

 

 

10. Eigentumsvorbehalt

 (1)   Das Eigentum an der von der Genetics GmbH oder in ihrem Auftrag ausgelieferten Ware, u. a. Tiere und deren etwaige Nachzucht bleibt, bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die die Genetics GmbH aus den Geschäftsverbindungen mit dem Vertragspartner gegen diesen hat oder künftig erwirbt, vorbehalten. Die Genetics GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug kommt. Der Vertragspartner verwahrt die Ware für die Genetics GmbH.

(2)   Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Genetics GmbH Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert, der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.

(3)   Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Genetics GmbH von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums zu benachrichtigen.

(4)   Soweit der Vertragspartner als Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks sein Inventar nach den Bestimmungen des Pachtkreditgesetzes verpfändet hat, sind die von der Genetics GmbH unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Tiere im Verpfändungsvertrag oder in einem Nachtrag einzutragen und unter Angabe ihrer kennzeichnenden Merkmale aufzuführen, und sie sind von der Verpfändung auszuschließen. Diese von dem Pächter mit dem Pfandgläubiger zu treffende Vereinbarung ist bei dem zuständigen Amtsgericht niederzulegen. Hiervon ist die Genetics GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.

(5)   Der Vertragspartner hat die der Genetics GmbH gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr  die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Genetics GmbH ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.

(6)   Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.

(7)   Der Vertragspartner tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Genetics GmbH ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die  Genetics GmbH durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Vertragspartner schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Genetics GmbH an den veräußerten Waren entspricht, an die Genetics GmbH ab. Veräußert  der Vertragspartner Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Genetics GmbH stehen, zusammen mit anderen nicht der Genetics GmbH gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Vertragspartner schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genetics GmbH ab.

(8)   Der Vertragspartner ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der Genetics GmbH auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Genetics GmbH die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Genetics GmbH die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Wert der für die Genetics GmbH bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die Genetics GmbH auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.

(9)   Die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gelten auch im Verhältnis Lieferant/Genetics GmbH sinngemäß.

 

11. Haftung

 (1)   Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

(2)   Dies gilt nicht soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere

– in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit
– bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
– wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft
– bei  Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
– nach dem Produkthaftungsgesetz

(3)   Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12. Aufrechnung/Zurückbehaltung

 (1)   Die Genetics  GmbH kann jederzeit mit ihren Forderungen gegen Forderungen des Lieferanten aufrechnen. Der Lieferant kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Genetics GmbH nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.

(2)   Der Lieferant kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.

 

 

13. Datenschutz

 Die der  Genetics GmbH im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehenden Daten werden gemäß Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.

 

Der Lieferant erklärt sich mit der Weitergabe von Daten veterinärrechtlicher Untersuchungen durch die amtlich bestellten Veterinäre an die Genetics GmbH sowie mit der Erfassung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von Daten nach den Bestimmungen zur Rindfleischetikettierung einverstanden.

 

14. Erfüllungsort/Gerichtsstand

 Die Geschäftsräume der Genetics GmbH sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für eine Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist, und der Genetics GmbH, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

 

Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so kann die Genetics GmbH am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Für das Mahnverfahren ist ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand der Genetics GmbH zuständig.

 

Stand 01.01.2012